Infoblatt Das Grundgesetz der BRD


Das Grundgesetz (GG) - Verfassung der BRD

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen und am 23. Mai 1949 verkündet. Im Grundgesetz sind die Grundrechte (Artikel 1 - 19) und die Festlegung der Staatsform als demokratischer und sozialer Bundesstaat (Artikel 20) enthalten. Die weiteren Artikel (21 - 146) regeln das Verhältnis von Bund und Ländern und die Rolle der Verfassungsorgane. Die Grundgesetzänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Das Grundgesetz ist die oberste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.


Entstehung

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde Deutschland von Militärgouverneuren verwaltet. Der Alliierten-Kontrollrat der vier Siegermächte (USA, Frankreich, Groß-Britannien und Russland) traf Beschlüsse für das ganze Land.
Auf der Ebene der Gemeinden wurde die Verwaltung nach und nach wieder an die Deutschen übertragen, jedoch waren sie weiterhin den Besatzungsmächten untergeordnet. Nach einiger Zeit wurden Landesregierungen geschaffen. Die drei süddeutschen Länder (Hessen, Bayern und Württemberg-Baden) bildeten im Oktober 1945 einen Länderrat mit dem Ziel, einheitliche Gesetze zu schaffen und gemeinsame Lösungen im Rahmen der übertragenen Befugnisse zu finden. In der amerikanischen Besatzungszone wurde diese Eigenverwaltung zuerst gefördert, England und Frankreich folgten. Die sowjetische Besatzungszone blieb unverändert unter Kontrolle der UdSSR.
Die sowjetischen Abgeordneten traten aus dem Alliiertenkontrollrat aus. In den westdeutschen Zonen sollte dem Volk ein demokratischer Neubeginn ermöglicht werden. Abgeordnete aus elf Bundesländern wurden zu einer verfassungsgebenden Versammlung zusammen gerufen. Sie sollten eine bundesstaatliche, demokratische Verfassung ausarbeiten. Ein "Grundgesetz" sollte geschaffen werden. Außer Bayern stimmten alle Länder der Verfassung zu und sie wurde durch eine 2/3 Mehrheit für alle elf Länder angenommen. Das Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft.


Zielsetzung und Grundrechte

Das Grundgesetz gibt dem Bürger Grundrechtsgarantien, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung (§ 5), das Recht auf Versammlungen (§ 8) oder das Recht auf Gründung von Parteien und Vereinigungen (§ 9), die er jederzeit vor Gerichten einklagen kann.
Keines der Grundrechte darf in seinem Wesensgehalt verändert werden (§19 II). Mehrere Artikel und das Demokratieprinzip sind als unabänderbar festgelegt (§79 III). Demjenigen, der die Grundrechte für einen Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, können die Grundrechte vom Verfassungsgericht entzogen werden (§ 18).
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus (§20). Jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr darf wählen (passives Wahlrecht) und ab dem 21. Lebensjahr in den Bundestag gewählt werden (aktives Wahlrecht).
Die Abgeordneten des Bundestages sollen den Volkswillen repräsentieren. Sie können nicht für Handlungen innerhalb ihrer Abgeordnetentätigkeit verantwortlich gemacht werden.
In Deutschland gilt die Gewaltenteilung: Die ausführende Staatsgewalt (Exekutive) unterliegt besonderen Organen der Gesetzgebung. Ihre Aufgaben sind durch Bundes- bzw. Landesgesetze geregelt. Die gesetzgebende Staatsgewalt (Legislative) steht dem Parlament zu und ist für die Beratung und Verabschiedung der Gesetze zuständig. Die rechtsprechende Staatsgewalt wacht über die Einhaltung der Gesetze und ist im § 92 GG fest verankert. Die Bundesrepublik Deutschland wird laut Grundgesetz auch als Sozialstaat definiert.


Das Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) umfasst 146 Artikel, die in den meisten Fällen aus mehreren Absätzen bestehen. Es ist unterteilt in 14 Abschnitte:
I. Die Grundrechte; II. Der Bund und die Länder; III. Der Bundestag; IV. Der Bundesrat; IVa. Gemeinsamer Ausschuss; V. Der Bundespräsident; VI. Die Bundesregierung; VII. Die Gesetzgebung des Bundes; VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung; VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben; IX. die Rechtsprechung; X. Das Finanzwesen; Xa. Verteidigungsfall; XI. Übergangs und Schlussbestimmungen
Der Abschnitt "Die Grundrechte" ist der wichtigste. Dort sind die Menschengrundrechte enthalten. Der zweite Abschnitt regelt das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und die jeweiligen Befugnisse. Die Abschnitte III bis VIIIa regeln Zuständigkeiten, Gesetzesbefugnisse und Verwaltungsaufbau. Abschnitt IX regelt die Befugnisse von Richtern und gibt grundlegende Verordnungen für Strafen. Das Finanzwesen wird in Abschnitt X geregelt. Teil Xa wurde eingefügt, nachdem das Besatzungsstatut aufgelöst wurde (1968). Die Übergangs- und Schlussbestimmungen bestimmen z. B., wer dem Recht nach ein Deutscher ist.


Literatur

Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie. Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn 2004.
Schubert, Klaus und Martin Klein: Das Politiklexikon. Bonn 1997.
Sontheimer, Kurt und Wilhelm Bleek: Grundzüge des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. München 1997.


Quelle: Geographie Infothek
Autor: Christine Reinke, Wiebke Hebold
Verlag: Klett
Ort: Leipzig
Quellendatum: 2012
Seite: www.klett.de
Bearbeitungsdatum: 15.04.2012