Infoblatt Der Bundesrat


Der Bundesrat als Länderorgan der Bundesrepublik, seine Aufgaben und Ausschüsse

Der Bundesrat ist die zweite Kammer des Parlaments und die Vertretung der Bundesländer auf gesamtstaatlicher Ebene. Er setzt sich aus den Mitgliedern der Länderparlamente zusammen, die an die Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden sind. Der Bundesrat ist ein wichtiger Teil des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden.
Der Bundesrat kann gegen Gesetze ein Veto einlegen, die vom Bundestag beschlossen wurden. Gesetzesbeschlüsse können somit aber nur verzögert, nicht aber verhindert werden.
Will der Bundesrat einem Gesetz nicht zustimmen, tritt der Vermittlungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern beider Kammern, als vermittelnde Instanz zwischen Bundestag und Bundesrat in Kraft. Ein Kompromiss wird erarbeitet, den dann erneut der Bundesrat zu beschließen hat.


Geschichte

Im Norddeutschen Bund und im Deutschen Reich von 1871 vertrat der Bundesrat die Bundesstaaten. Im Kaiserreich war die Vertretung der Staaten das entscheidende Reichsorgan (stand noch über dem Reichstag). Die Genehmigung der durch den Reichstag beschlossenen Reichsgesetze und die Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten gehörten zu den Aufgaben. In der Weimarer Republik wurde der Bundesrat durch den Reichsrat ersetzt.
Seit 1949 ist der Bundesrat das Länderorgan der Bundesrepublik Deutschland, das aus Mitgliedern der Landesregierungen (mit Vertretungsrecht) besteht, die an die Weisungen ihrer Regierungen gebunden sind.


Funktion und Zusammensetzung

Jedes der 16 Bundesländer hat zwischen drei und sechs Stimmen. Die Stimmenanzahl orientiert sich an der Einwohnerzahl, ohne diese aber rechnerisch präzise auszudrücken. Die kleineren Länder erhalten somit ein in Relation größeres Stimmgewicht, was jedoch politisch gewollt ist als ein Ausdruck des föderalen Prinzips. Der Bundesrat ist als "zweite Kammer" in seinen Kompetenzen nicht gleichwertig mit der "ersten Kammer", dem Bundestag. Seine mitentscheidende Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren ist jedoch wichtig. Die stimmberechtigten Bundesratsmitglieder müssen Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung haben. Die Bundesgesetze, die vom Bundestag beschlossen wurden, benötigen für ihr wirksames Zustandekommen in bestimmten Fällen die Zustimmung des Bundesrates.


Stimmen im Bundesrat

Die Stimmenverteilung nach Ländern ergibt sich aus dem Grundgesetz. Zu berücksichtigen ist, dass im Bundesrat keine Parteien, sondern Regierungen vertreten sind. Diese können jeden ihrer Minister mit der Stimmabgabe beauftragen. Anders als die Bundestagsabgeordneten sind sie weisungsgebunden (Imperatives Mandat). Mitglieder des Bundesrats sind nicht die abstimmenden Personen selbst, sondern die Landesregierungen. Die Stimmabgabe erfolgt für jedes Land einheitlich.


Bundesratspräsident

Jährlich zum 1. November wechselt die Präsidentschaft des Bundesrates unter den Regierungschefs der Bundesländer. Dies geschieht nach dem sog. Königsteiner Abkommen in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder. Der Bundesratspräsident ist gleichzeitig auch der Stellvertreter des Bundespräsidenten.


Ausschüsse

Der Bundesrat besitzt mehrere Ausschüsse: Gesundheits-, Agrar-, Finanz-, Wirtschafts- und Rechtsausschuss, Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten, Städtebau, Wohnungswesen, und Raumordnung, Familie und Senioren, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Kulturfragen, Fragen der Europäischen Union, Arbeit und Sozialpolitik, Frauen und Jungend, Innere Angelegenheiten, Verteidigung sowie Verkehr.
In diesen wird über Vorlagen beraten und entschieden.


Literatur

Busch, Eckart, Ekkehard Handschuh, Gerald Kretschmer und Wolfgang Zeh: Wegweiser Parlament. Heidelberg 1990.
Pfitzer, Albert: Der Bundesrat. Mitwirkung der Länder im Bund. Heidelberg 1987.
Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie. Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn 2004.


Quelle: Geographie Infothek
Autor: Christine Reinke
Verlag: Klett
Ort: Leipzig
Quellendatum: 2012
Seite: www.klett.de
Bearbeitungsdatum: 17.05.2012