Infoblatt Luftverkehr


Definition und Erscheinungsformen



Vorfeld des Flughafens Stuttgart (MEV)


Definition

Der Begriff Luftverkehr bezeichnet alle Vorgänge, die der Ortsveränderung von Personen, Fracht und Post auf dem Luftweg dienen und schließt alle mit der Ortsveränderung unmittelbar oder mittelbar verbundenen Dienstleistungen mit ein. Die herausragende Besonderheit des Luftverkehrs zum übrigen Verkehr ist es, weite Distanzen in relativ kurzer Zeit überbrücken zu können. Wenn man den Luftverkehr nicht nur auf die technische Angelegenheit der Beförderung von Personen und Gütern beschränkt, sondern die damit verbundenen Organisationen und Beziehungen als Gesamtheit sieht, dann stellt sich dieser Verkehrszweig als ein dichtes Geflecht aus zwischenstaatlichen Verträgen, Unternehmensstrategien, nationalen Interessen und öffentlichen Aufgaben dar.

Man kann den Begriff Luftverkehr weiterhin nach der Zweckbestimmung, den Transportobjekten, den geographischen Aspekten, der Streckenlänge, den Flugzeugarten und der Regelmäßigkeit des Angebotes sowie des Leistungsumfanges systematisieren. Die Zweckbestimmung unterscheidet zwischen gewerblichem (alle Motorflüge, die von Unternehmen gegen Entgelt durchgeführt werden, unabhängig von Flugzeuggröße und -kapazität sowie der Art des eingesetzten Fluggerätes) und nichtgewerblichem (Flüge, die nicht gegen Entgelt durchgeführt werden), militärischem und zivilem sowie öffentlichem und privatem Luftverkehr. Die Transportobjekte können nach Personen-, Fracht- und Postluftverkehr unterteilt werden. Regional-, Kontinental- und Interkontinentalverkehr sind die drei geographischen Aspekte. Die Streckenlänge kann in Kurz-, Mittel- und Langstrecke differenziert werden, wobei für die Begriffe Kurz-, Mittel- und Langstreckenverkehr keine einheitlichen Definitionen und Abgrenzungen nach der Entfernung existieren. Die Flugzeugarten unterteilen sich in Passagiermaschinen, Maschinen zum Passagier- und Frachttransport sowie reine Frachtmaschinen. Darüber hinaus kann eine Trennung nach der Antriebsart erfolgen, zum einen Propeller- bzw. Turbopropmaschinen, zum anderen Flugzeuge mit Jetantrieb. Die Regelmäßigkeit des Angebotes zeigt, ob es sich um Linien- oder Gelegenheitsverkehr (Charter) handelt. Der Leistungsumfang – vor allem im Passagiergeschäft – umfasst ein Spektrum, das von den Kernleistungen, also dem minimalen Serviceangebot für die Passagiere, bis zu einem umfassenden Service (Full Service) reicht.


Erscheinungsformen des gewerblichen, öffentlichen und zivilen Personenluftverkehrs

  1. Linienluftverkehr
    Zum Linienluftverkehr (Fluglinienverkehr oder Linienverkehr) gehören Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (§ 21 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz - LuftVG). Neben der Gewerbsmäßigkeit, der Öffentlichkeit und der Regelmäßigkeit ist der Linienluftverkehr des Weiteren durch die Merkmale der Linienbindung, Betriebspflicht, Beförderungspflicht sowie Tarifpflicht gekennzeichnet. Der Betrieb von Fluglinien durch die jeweiligen Luftfahrtunternehmen enthält die Verpflichtung, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten sowie Personen und Sachen zu befördern (§ 21 Abs. 2 LuftVG). Die weiteren Kriterien Netzorientierung, Netzstruktur, Kooperationen, Vertrieb sowie Service und Kundenbindung werden nicht selten als kennzeichnende Merkmale der traditionellen Linienfluggesellschaften angesehen.
  2. Gelegenheitsverkehr (Nicht-Linienverkehr)
    Unter dem Begriff Gelegenheitsverkehr (Charter-, Bedarfsflug-, Order- oder Anforderungsverkehr) wird der Teil des gewerblichen Luftverkehrs zusammengefasst, welcher nicht dem Linienluftverkehr zugerechnet werden kann (§ 22 LuftVG). Auf Grund des quantitativen Ausmaßes und der vorhandenen Regelmäßigkeit der angebotenen Flüge kann in vielen Fällen nicht mehr von einem Gelegenheitsverkehr gesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Begriff ‚Gelegenheitsverkehr’ nicht eindeutig geregelt und eine Positiv-Definition durch das deutsche Luftverkehrsgesetz wie auch das ICAO-Abkommen von Chicago (International Civil Aviation Organization (ICAO): öffentlich-rechtliche Vertretung aller am zivilen internationalen Luftverkehr beteiligten und als UNO-Mitglied zugelassenen Staaten) für den Gelegenheitsverkehr somit nicht gegeben ist.
    Der Ferienflug- und Pauschalreiseverkehr, der Bedarfsflugverkehr mit festen Flugzeiten, die Rund-, Taxi- sowie Reklameflüge, der nichtgewerbliche Verkehr sowie der Tramp- und Anforderungsverkehr gehören zu den verschiedenen Formen des Gelegenheitsverkehrs. Im Gegensatz zum Linienluftverkehr müssen weder die Kriterien der Öffentlichkeit, Regelmäßigkeit und Linienbindung, noch eine Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht zwingend erfüllt werden. Jedoch muss die Gewerbsmäßigkeit von Unternehmen gegeben sein.
  3. Regional- und Ergänzungsluftverkehr
    Der Begriff Regionalluftverkehr impliziert den Luftverkehr zwischen Regionalflughäfen oder zwischen regionalen und internationalen Verkehrsflughäfen, welcher überwiegend mit kleineren Verkehrsflugzeugen bewältigt wird. Nach neuerer Auffassung ist diese Definition jedoch nicht mehr zeitgemäß und umfassend genug, da auch Ziele in Nachbarstaaten angeflogen werden und die Größe der eingesetzten Maschinen zwischen Turbopropellerflugzeugen und Jets schwankt. Man unterscheidet nach operativen Kriterien im Regionalluftverkehr folgende Erscheinungsformen:
    • Verbindungen zwischen Regionalzentren und den internationalen Verkehrsflughäfen als Zubringerdienste
    • Eigenständiger Verkehr zwischen den Regionalflughäfen als Ergänzungsverkehr, in der Regel als Punkt-zu-Punkt-Verkehr ohne Anschlussverbindungen
    • Taxiflüge im Gelegenheitsverkehr mit Flugzeugen bis zu 5,7 t höchstzulässigem Startgewicht auf Einzelanforderung durch den Besteller
    • Flüge im Rahmen des Pauschalreiseverkehrs von Regionalflughäfen zu Flughäfen mit touristischer Bedeutung, die von Regionalfluggesellschaften durchgeführt werden
    Eine weitere wichtige Aufgabe des Regionalluftverkehrs liegt neben der Anschlussfunktion an das internationale Luftverkehrsnetz darin, auch Reisenden in abseits der großräumigen Verkehrsachsen gelegenen Regionen die Durchführung von Ein-Tagesreisen zu ermöglichen.
    Der Begriff Ergänzungsverkehr beschreibt den Luftverkehr auf aufkommensschwächeren Verkehrsverbindungen oder zu nachfrageschwächeren Tageszeiten zwischen internationalen Verkehrsflughäfen. Er kann nur mit kleineren Verkehrsflugzeugen wirtschaftlich betrieben werden, da hier Routen bedient werden, auf denen normalerweise größere Jetflugzeuge verkehren, deren Einsatz auf Grund der geringen Auslastung jedoch nicht sinnvoll ist.


    Literatur

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. 1 S. 550), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
    Maurer, P. (³2003): Luftverkehrsmanagement. München.
    Mayr, A. (2003): Editorial. Flughäfen und Luftverkehr in Deutschland. In: Europa Regional, Bd. 11, Heft Nr. 4, S. 162-163.
    Pompl, W. (2002): Luftverkehr – Eine ökonomische und politische Einführung. Berlin, Heidelberg, New York.
    Sterzenbach, R. u. R. Conrady (2003): Luftverkehr. Betriebswirtschaftliches Lehr- und Handbuch. Lehr- und Handbücher zu Tourismus, Verkehr und Freizeit. München et al.


    Quelle: Geographie Infothek
    Autor: Jan König
    Verlag: Klett
    Ort: Leipzig
    Quellendatum: 2012
    Seite: www.klett.de
    Bearbeitungsdatum: 15.04.2012