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Infoblatt Der Bundespräsident
Aufgaben des Bundespräsidenten und namentliche Auflistung aller in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Bundespräsidenten

Schloss Bellevue - Sitz des Bundespräsidenten (MEV)
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt Deutschlands. Er wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG). Seine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Das Amt ist neutral, d. h. als eine über den Parteien und den politischen Auseinandersetzungen stehende Institution angelegt.
Der Bundespräsident ist in erster Linie als Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen tätig. Dies geschieht vor allem durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste.
Darüber hinaus übernimmt er die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und den Empfang der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
Zu seinen weiteren Aufgaben zählen:
Die Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland im Einzelnen waren:
Der Bundespräsident ist in erster Linie als Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen tätig. Dies geschieht vor allem durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste.
Darüber hinaus übernimmt er die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und den Empfang der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
Zu seinen weiteren Aufgaben zählen:
- der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),
- Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
- Auflösung des Bundestags (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
- Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
- Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
- das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG).
Die Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland im Einzelnen waren:
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